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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.4. RS 2016/09
Ziff. II.1.4. RS 2016/09, Fortbestand der Versicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflege
(1) Nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III besteht für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Versicherungspflicht nur in der Zeit, in der sie den Pflegebedürftigen tatsächlich pflegt. Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen (nicht urlaubsbedingten) Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflege gehindert ist, endet — ungeachtet der (ggf. anteiligen) Pflegegeldzahlung — auch die Versicherungspflicht (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.3). Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, ist für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht anzunehmen, wenn vor bzw. nach der Kurzzeitpflege die Pflege im häuslichen Bereich erfolgte, zumal die Pflege an diesen Tagen zumindest noch teilweise erbracht wird.
Beispiel
Eine versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ist wegen einer Krankheit vom 3. 7. bis 28. 7. an der Pflege gehindert. In dieser Zeit wird Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch genommen.
Die Versicherungspflicht endet mit der Unterbrechung der Pflegetätigkeit; sie beginnt erneut mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit. Da für die Zeit der Unterbrechung Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht anzunehmen. Demgemäß besteht im Monat Juli an insgesamt 7 Tagen eine Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht.
Auf die Erstattung einer Abmeldung kann verzichtet werden, da der Unterbrechungszeitraum keinen vollen Kalendermonat umfasst (vgl. Ausführungen unter Abschnitt IV.1.2).
(2) Die vorstehenden Aussagen für die Kurzzeitpflege gelten gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Ersatz- bzw. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Für den ersten und letzten Tag der Verhinderung besteht daher ebenfalls Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht. Wird die auf längstens 6 Wochen im Kalenderjahr begrenzte Ersatzpflege nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt, ist — analog der Verfahrensweise zur Zahlung des Pflegegeldes im Leistungsrecht der Pflegeversicherung — ebenfalls für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums der Ersatzpflege von Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht auszugehen.
(3) Die Versicherungspflicht besteht dagegen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 34 Absatz 3 SGB XI für Zeiten fort, in denen die Pflege aus bestimmten Gründen, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann oder die Versicherungspflicht aus anderen Gründen entfallen würde.
(4) Danach bleibt die Versicherungspflicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) sowie jeweils in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation bestehen. In diesen Fällen wird in der Regel auch das Pflegegeld weiter gezahlt (vgl. § 34 Absatz 2 SGB XI). Dies gilt bei einem nahtlosen Anschluss von vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Leistung der medizinischen Rehabilitation nur für die ersten 4 Wochen der Pflegeunterbrechung sowie auch dann, wenn der Unterbrechung eine Ersatzpflege vorausgegangen ist. Die Versicherungspflicht besteht aber selbst in den Fällen bis zu längstens 4 Wochen fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen kommt, weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Die vorstehenden Aussagen gelten für die Additionspflege analog; d. h. für Krankenhausaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist.
(5) Darüber hinaus besteht die Versicherungspflicht auch bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu 6 Pflegewochen bzw. 42 Pflegetagen im Kalenderjahr fort. Unter Erholungsurlaub ist hierbei ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen, dass in der Pflegeperson begründet ist und während der diese die Pflegetätigkeit zum Zwecke der Erholung vorübergehend nicht ausübt ("Urlaub von der Pflege"). Diese Feststellung kann letztlich nur von der Pflegeperson getroffen werden. Der Erholungsurlaub kann auch dann im vollen Umfang von bis zu 6 Wochen bzw. 42 Kalendertagen berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, sowie unabhängig vom Pflegerhythmus (z. B. bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen). Wird die Pflege am Beginn oder Ende eines Urlaubs noch teilweise ausgeübt, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage. Der Erholungsurlaub muss nicht zusammenhängend, sondern kann auch in mehreren Abschnitten in Anspruch genommen werden. Wenn bei parallel ausgeübten Pflegetätigkeiten lediglich in einer Pflegetätigkeit der Urlaub in Anspruch genommen wird, mindert dies jedoch nicht den Urlaubsanspruch in der weiteren Pflegetätigkeit. Dies gilt nicht für die Additionspflege, da es sich hier um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handelt und somit der Urlaub für alle Additionspflegetätigkeiten insgesamt auch nur im Umfang von bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden kann. Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung nach § 34 Absatz 3 SGB XI anschließen. Während der übrigen Unterbrechungstatbestände nach § 34 Absatz 3 SGB XI liegt kein entsprechender Erholungsurlaub vor (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen). Die Inanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Urlaubs in einer Beschäftigung mindert nicht den Umfang des Erholungsurlaubs als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflegetätigkeit.
(6) Die Versicherungspflicht besteht auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr sowie für die Dauer der darüber hinausgehenden Zahlung von Pflegegeld fort, wenn der Pflegebedürftige von der Pflegeperson während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes tatsächlich gepflegt wird. Bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit aus Anlass eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen endet dagegen die Versicherungspflicht. Dies gilt für die Additionspflege analog; d. h. für Auslandsaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist. Auch wenn sich die Unterbrechung der Versicherungspflicht nicht ausdrücklich aus § 34 Absatz 3 SGB XI ergibt, gilt hier nichts anderes, als in den Fällen, in denen die Pflegeperson die Pflegetätigkeit unterbricht, weil der Pflegebedürftige innerhalb Deutschlands — z. B. aufgrund einer Urlaubsreise — vorübergehend den Aufenthaltsort wechselt.
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