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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3. RS 2016/09
Ziff. II.3. RS 2016/09, Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht
(1) Die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge trifft der Versicherungsträger, bei dem die behauptete Versicherungspflicht bestehen würde (BSG, Urteile vom 22. 3. 2001 — B 12 P 3/00 R — USK 2001-2 und vom 23. 9. 2003 — B 12 P 2/02 R — USK 2003-26). Die Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen sind hierzu nicht berechtigt.
(2) Die Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen sind aber — trotz ihrer Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegepersonen — verpflichtet, ohne vorherige Entscheidung des Versicherungsträgers Beiträge für Pflegepersonen als Leistungen der sozialen Sicherung zu zahlen. Halten sie ihre Leistungspflicht für gegeben, so haben sie diese ebenso zu erfüllen wie Arbeitgeber, die bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen haben.
(3) Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. haben Näheres über das Verfahren zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, insbesondere zur Aufnahme oder Ablehnung der Beitragszahlung bei streitigem bzw. unstreitigem Sachverhalt, in einer Verfahrensbeschreibung festgelegt (vgl. Anhang I).
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen aufgrund einer Additionspflege ist im Abschnitt V beschrieben.
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