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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.3. RS 2016/09
Ziff. III.3. RS 2016/09, Beitragstragung
(1) Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI und § 347 Nummer 10 SGB III ausschließlich von den Leistungsträgern bzw. Stellen getragen, die die Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI an den Pflegebedürftigen zur Verfügung stellen bzw. zur Verfügung zu stellen hätten, wenn ein Ruhen der Leistungen nach § 34 SGB XI nicht angeordnet wäre. Demgemäß trägt die Beiträge
- - die Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a SGB VI, § 347 Nummer 10 Buchstabe a SGB III),
- - das private Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b SGB VI, § 347 Nummer 10 Buchstabe b SGB III),
- - die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr und die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige wegen Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat und in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI, § 347 Nummer 10 Buchstabe c SGB III).
(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung von der Pflegekasse und der Beihilfestelle — unabhängig von dem sonstigen, für den Personenkreis geltenden Beihilfesatz — jeweils zur Hälfte (§ 28 Absatz 2 SGB XI, § 46 Absatz 4 BBhV). Dementsprechend sind die Beiträge in diesen Fällen nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI und § 347 Nummer 10 Buchstabe c SGB III von der Pflegekasse und der Beihilfestelle jeweils zur Hälfte zu tragen.
(3) Die beihilfekonforme Versicherung der privaten Pflegeversicherung ist nach § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XI so auszugestalten, dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 BBhV festgelegten Bemessungssätze ergeben, die Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährleisten. Dementsprechend sind die Beiträge in diesen Fällen nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI und § 347 Nummer 10 Buchstabe c SGB III von dem privaten Versicherungsunternehmen und der Beihilfestelle anteilig zu tragen.
(4) Ist die Bundesagentur für Arbeit oder ein Träger der Rentenversicherung selbst Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gilt der Beitragsanteil im Sinne des § 347 Nummer 10 Buchstabe c SGB III und § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI in analoger Anwendung des § 28e Absatz 1 Satz 3 SGB IV als gezahlt. Das gilt in der Rentenversicherung auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander. Mit dieser Fiktion der Beitragszahlung wird erreicht, dass die Bundesagentur für Arbeit oder ein Rentenversicherungsträger in seiner Funktion als Beihilfefestsetzungsstelle keine Beiträge an sich selbst bzw. einen Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle zahlen muss.
(5) Erhält der Pflegebedürftige
- - von einem Dienstherrn Entschädigungsleistungen aus der Dienstunfallfürsorge nach § 34 Absatz 1 BeamtVG und ruht daher der Anspruch auf Pflegeleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI oder
- - von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII,
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