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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27a SGB V Ziff. 2.3. RS 2019/09
§ 27a SGB V Ziff. 2.3. RS 2019/09, Anspruch auf künstliche Befruchtung ist nicht ausgeschlossen
(1) Da mit den Maßnahmen der Kryokonservierung die Zielsetzung verbunden sein muss, nach der Behandlung mit der keimzellschädigenden Therapie eine zukünftige künstliche Befruchtung unter den Voraussetzungen des § 27a Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB V zu ermöglichen, setzt der Anspruch voraus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf eine zukünftige künstliche Befruchtung nicht ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung besteht demnach nicht, wenn bereits aufgrund des körperlichen Zustandes der oder des Versicherten vor Beginn der keimzellschädigenden Therapie nach ärztlicher Feststellung ausgeschlossen werden kann, dass spätere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben können.
(2) Ein Leistungsanspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn
- - weibliche Versicherte bereits das 40. Lebensjahr und männliche Versicherte bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
- - bereits zum Zeitpunkt des Beginns der keimzellschädigenden Therapie absehbar ist, dass aufgrund der bevorstehenden Behandlungsdauer eine künstliche Befruchtung vor Erreichen dieser Altersgrenzen nach § 27a Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB V nicht realisierbar ist.
(3) Sollte sich beispielsweise eine 39-jährige Frau zu Beginn ihrer Erkrankung für die Kryokonservierung ihrer Eizellen entscheiden und ist es absehbar, dass die künstliche Befruchtung frühestens in 3 Jahren möglich ist, besteht kein Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung, da auch die spätere künstliche Befruchtung wegen Überschreiten der Höchstaltersgrenze nicht zulasten der GKV erfolgen kann. Dies gilt gleichermaßen für einzelne medizinische Maßnahmen der Kryokonservierung, da die Leistung in Bezug auf die Beurteilung des grundlegenden Anspruchs nicht teilbar ist. Demnach kommt eine Kostenübernahme der bis zum Erreichen der Altersgrenzen erforderlichen Teilleistungen der Kryokonservierung auch dann nicht in Betracht, wenn Versicherte die Kosten der späteren künstlichen Befruchtung selbst tragen.
(4) Die in § 27a Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB V festgelegte untere Altersgrenze von 25 Jahren ist hingegen für die Beurteilung des Anspruchs auf Maßnahmen der Kryokonservierung unbeachtlich. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Erkrankungen mit Behandlungsfolgen, die zu einem Fertilitätsverlust führen können, auch vor dem 25. Lebensjahr auftreten können.
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