Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 4. RS 2019/09
§ 40 SGB V Ziff. 4. RS 2019/09, Ausgleichszahlungen der Krankenkasse an die Pflegekasse
(1) Nach § 40 Absatz 3 Satz 8 SGB V zahlt die Krankenkasse der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 EUR für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat.
(2) Über Fälle, in denen die Krankenkasse zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet wurde, war der Aufsichtsbehörde nach § 40 Absatz 3 Satz 10 SGB V a. F. jährlich zu berichten. Diese Regelung entfällt durch die Streichung des § 40 Absatz 3 Satz 10 SGB V. Den Aufsichtsbehörden wurden bisher nur sehr wenige Fälle gemeldet. Deshalb wird die Regelung aus Gründen der Verwaltungsökonomie und des Bürokratieabbaus aufgehoben.
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