Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 50 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
Mit der gesetzlichen Regelung wurden die Begriffe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Berufsunfähigkeit im Sinne einer Rechtsbereinigung aus dem Wortlaut des § 50 SGB V entfernt, weil seit dem 1. 7. 2017 die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser bzw. vollständiger Erwerbsminderung gelten.
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