Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 295 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 295 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden durch die gesetzliche Regelung ab dem 1. 1. 2021 verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Nutzung der Telematikinfrastruktur elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.
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