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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. RS 2022/08
Ziff. 2.2. RS 2022/08, Beitragsfreiheit während des Bezuges von Krankengeld nach § 44b SGB V
(1) Pflichtversicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V während des Bezuges des Krankengeldes nach § 44b SGB V erhalten bleibt, sind in der Krankenversicherung beitragsfrei nach Maßgabe des § 224 Absatz 1 SGB V. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Krankengeld selbst. Für vor dem Krankengeldbezug bezogenes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt entfällt die Beitragspflicht, soweit und solange es durch das Krankengeld ersetzt wird. Für vor dem Krankengeldbezug beitragspflichtiges Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit entfällt ebenfalls die Beitragspflicht, soweit es zur Bemessung des Regelentgelts für das Krankengeld nach § 44b SGB V herangezogen wird. Andere beitragspflichtige Einnahmen, die durch den Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V nicht tangiert werden, unterliegen während des Krankengeldbezuges der Beitragspflicht höchstens in dem Umfang, in dem sie vor dem Leistungsbezug zur Beitragspflicht herangezogen wurden. Dies betrifft bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern insbesondere die Einnahmen im Sinne des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V (Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, vergleichbare Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge). Der Wegfall von Arbeitseinkommen während einer Begleitung im Sinne des § 44b SGB V lässt die Beurteilung, in welchem Umfang aus Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V Beiträge zu entrichten sind, unberührt.
(2) Unterliegt ein Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V aufgrund eines anderen Tatbestandes der Versicherungspflicht (beispielhaft als Rentner, Student oder Praktikant), gelten die vorstehenden Ausführungen für die dieses Versicherungsverhältnis prägenden sowie für die weiteren beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend. Das bedeutet insbesondere, dass bei Rentnern Beiträge aus der Rente und Versorgungsbezügen in unveränderter Höhe und bei Studenten der "Studenten-Beitrag" (§§ 236, 245 SGB V) weiterhin zu zahlen ist.
(3) Bei freiwillig sowie in der Auffang-Versicherungspflicht Krankenversicherten wird das Krankengeld nach § 44b SGB V von dem Wortlaut der Regelung des § 8 Absatz 2 BVSzGs des GKV-Spitzenverbandes unmittelbar erfasst und führt nach den dort aufgeführten Maßgaben zur Beitragsfreiheit. Demnach begründet der Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V Beitragsfreiheit zur Krankenversicherung in dem Umfang, in dem die bisherigen beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelt und/oder Arbeitseinkommen) durch die zu zahlende Leistung ersetzt werden. Alle anderen beitragspflichtigen Einnahmen, die durch die Entgeltersatzleistung nicht beeinflusst werden, bleiben grundsätzlich in der unveränderten Höhe beitragspflichtig. Eine Besonderheit gilt jedoch für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V. Die ansonsten geltende Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage ist für die Dauer des Krankengeldbezuges außer Kraft gesetzt (§ 224 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Dies führt im Ergebnis u. a. dazu, dass Krankengeldbezieher auf einen sog. "Aufstockungsbetrag" (Differenzbetrag zwischen den vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen und der Mindestbemessungsgrundlage) keine Beiträge zu entrichten haben. Die Beitragsfreiheit und der Wegfall der Anwendbarkeit der Mindestbemessungsgrundlage gilt selbst bei solchen Mitgliedern, bei denen für die Bemessung des Regelentgelts für das Krankengeld nach § 44b SGB V ausschließlich das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung herangezogen wird.
(4) Wird das Krankengeld nach § 44b SGB V ganz oder teilweise wegen des Ausfalls von Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bezogen, entfällt in dem Umfang dieses Verdienstausfalls auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers nach § 249b SGB V.
(5) Im Fall einer Familienversicherung sind auch während des Bezuges von Krankengeld nach § 44b SGB V aufgrund der Generalklausel des § 3 Satz 3 SGB V keine Beiträge zur Krankenversicherung, weder von der versicherten Person noch von der Krankenkasse (die selbst Leistungsträger ist) zu zahlen.
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