Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 BMV-Z
§ 33 BMV-Z, Inkrafttreten und Kündigung
(1) 1 Dieser Vertrag tritt am 1. 7. 2018 in Kraft. 2 Er ersetzt den BMV-Z vom 1. 1. 1986 und den Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ) vom 1. 1. 2005.
(2) 1 Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragspartner insgesamt oder in Teilen gekündigt werden. 2 Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres zu erfolgen.
(3) Für Anlagen dieses Vertrages können jeweils gesonderte Kündigungsmöglichkeiten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner