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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. VVBeiträge
Ziff. 3.1. VVBeiträge, Aufgaben bei der Auszahlung von Verletzten- oder Kinderverletztengeld:
- a) Die Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (vgl. § 235 Absatz 2 SGB V; § 48 Absatz 2 KVLG 1989, § 251 Absatz 1 SGB V) und die Berechnung und Anforderung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge,
- b) die Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 57 Absatz 1 oder § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V bzw. § 48 Absatz 2 oder § 46 KVLG 1989, § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 SGB XI) und die Berechnung, Anforderung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge,
- c) die Feststellung der Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 55 Absatz 3 SGB XI, § 57 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V, § 59 Absatz 5 SGB XI) und die Berechnung und Abführung des von der leistungsberechtigten Person oder vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beitragszuschlags,
- d) die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger bzw. von der leistungsberechtigten Person zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Absatz 1 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Absatz 2 SGB VI) und/oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 345 Nummer 5, § 347 Nummer 5 SGB III) sowie die Erstattung der erforderlichen Meldungen zu diesen Versicherungszweigen und
- e) sofern nach der Feststellung des Unfallversicherungsträgers Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu tragenden Beiträge sowie die erforderlichen Meldungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 47a Absatz 1 und 2 SGB VII in Verb. mit § 47a SGB V).
(2) Mit der Auszahlung des Zuschusses nach § 47a Absatz 3 SGB VII können die Krankenkassen nach dieser Verwaltungsvereinbarung nicht beauftragt werden.
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