Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2. VVBeiträge
Ziff. 7.2. VVBeiträge, Höhe des Grundbetrags
Der für die Bemessung der Entschädigung nach dieser Vereinbarung maßgebende Grundbetrag ergibt sich aus Ziffer 10.1 VV Generalauftrag. Dabei ist der Grundbetrag anzusetzen, der im Zeitpunkt des Endes der Beitragspflicht gilt.
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