Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8. VVBeiträge
Ziff. 8. VVBeiträge, Abrechnungsverfahren
(1) Die Krankenkasse soll die nach Ziffer 5.2 verauslagten Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit, die nach Ziffer 6.1 verauslagten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung sowie die entsprechende Entschädigung nach Ziffer 7.1 Buchstabe b) bis d) nach Möglichkeit zusammen mit der Abrechnung der auftragsweise gezahlten Geldleistung abrechnen. Das gilt auch für die nach Ziffer 7.1 Buchstabe a) (Verfahren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) vom Unfallversicherungsträger zu zahlende Entschädigung, sofern diese nicht bereits mit einer Beitragsrechnung nach Ziffer 4.2 angefordert wurde.
(2) Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.
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