Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Ziff. 2.1. RS 2015/03, Abgrenzung der Arten der Stammzellspende
(1) Stammzellen können auf unterschiedliche Arten gewonnen werden. Von der Stammzellspende aus dem Knochenmark zu unterscheiden ist die periphere Blutstammzellspende.
(2) Sowohl bei der Knochenmarktransplantation als auch bei der peripheren Blutstammzelltransplantation kommt es auf die Übertragung der Vorläuferzellen des blutbildenden Systems an, der Unterschied beider Verfahren besteht jedoch vor allem in der Art der Zellgewinnung. Während bei einer Knochenmarkspende — unter Vollnarkose — mit einer Hohlnadel ein Knochenmark-Blut-Gemisch aus dem Beckenknochen des Spenders entnommen wird, werden die Stammzellen bei der peripheren Blutstammzellspende — ambulant — mittels eines technischen Aphereseverfahrens aus dem Blutstrom des Spenders gewonnen. Hierfür wird dem Spender einige Tage lang vor Beginn des Aphereseverfahrens ein natürlich vorkommender Botenstoff gespritzt, der bewirkt, dass Stammzellen aus dem Knochenmark ins Blut wandern. Aus dem Blut des Spenders können die Blutstammzellen dann mit einer sog. Stammzellapherese herausgefiltert werden.
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