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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.2. RS 2015/03
Ziff. 13.2. RS 2015/03, Gesundheitliche Schäden des Spenders
(1) § 12a Absatz 1 SGB VII umfasst die gesundheitlichen Schäden des Spenders, die über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und in ursächlichem Zusammenhang mit der Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme stehen. Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder treten Spätschäden auf, die sich als spezielle Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Krankheitsrisikos ergeben können, so gilt eine gesetzliche Vermutung, dass diese infolge eines Gesundheitsschadens nach § 12a Satz 1 in Verb. mit § 7 Absatz 1 SGB VII verursacht worden sind. Diese Rechtsvermutung ist widerlegbar, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht ursächlich durch die Spende eingetreten ist.
(2) Zweck dieser Regelung ist, dass die erforderliche Klärung von Kausalitätsfragen nicht zulasten der Spender gehen darf.
(3) Ebenso wie bereits nach geltendem Recht bei bestimmten Berufskrankheiten (§ 63 Absatz 2 Satz 2 SGB VII) darf im Falle des Todes des versicherten Spenders aus Gründen der Pietät eine Obduktion zum Nachweis der Todesursache nicht gefordert werden.
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