Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.3. RS 2022/09
Ziff. 2.2.3. RS 2022/09, Der Änderungsscheck
(1) Der Änderungsscheck (Anlage 3) dient der vereinfachten Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Der Änderungsscheck soll den Arbeitgeber von den nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlasten und die Bürokratie abbauen. Er kann bei der Minijob-Zentrale angefordert werden und steht online unter minijob-zentrale.de zur Verfügung.
(2) Folgende Änderungen können Arbeitgeber mitteilen:
- - Arbeitgeber/in: Name, Vorname sowie Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- - Beschäftigte/r: Name, Vorname sowie Anschrift, Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung, Kennzeichnung, selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen zu wollen (Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze) oder nicht (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI),
- - Beschäftigungsende,
- - Grund der Beendigung,
- - Entgelthöhe in Euro (kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet),
- - Kennzeichnung über schwankendes Arbeitsentgelt,
- - Bankverbindung,
- - Name und Vorname des Kontoinhabers,
- - Anschrift des Kontoinhabers,
- - Kreditinstitut,
- - IBAN,
- - Änderungsdatum zu den jeweiligen Angaben.
(3) Der Änderungsscheck enthält ergänzende Erläuterungen für den Arbeitgeber.
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