Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.1.3. RS 2022/09
Ziff. 6.1.3. RS 2022/09, Weiterleitung der Daten
(1) Die Datensätze werden mit dem Datensatz Meldungen (DSME) an die DSRV weitergeleitet. Vor der Weiterleitung an die DSRV sind die Datensätze mit dem maschinell zu führenden Bestand der Minijob-Zentrale abzugleichen. Für die Weiterleitung der Daten durch die Minijob-Zentrale gelten die in der DEÜV festgelegten Fristen.
(2) Im DSME sind die Personengruppen "209" oder "210" anzugeben. Bei den Angaben zur Tätigkeit ist nur die Grundstellung (Leerzeichen) zulässig.
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