Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.3.4. RS 2022/11
Ziff. 4.3.3.4. RS 2022/11, Übergangsregelung vom 1. 10. 2022 bis 31. 12. 2023
(1) Im Beitragsrecht wurden im Zusammenhang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR zum 1. 10. 2022 für versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bereits am 30. 9. 2022 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in diesem Entgeltbereich bestanden und weiter versicherungspflichtig bleiben (vgl. Ziffer 3.2), Übergangsregelungen zum Übergangsbereich geschaffen.
(2) Für am 30. 9. 2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis zu 520 EUR wird für die Zeit vom 1. 10. 2022 längstens bis zum 31. 12. 2023 das bis zum 30. 9. 2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt (§ 134 SGB IV, § 249 Absatz 4 SGB V, § 58 Absatz 5 SGB XI, § 454 Absatz 2 SGB III; § 2 Absatz 3 BVV).
(3) Dies gilt in der Rentenversicherung lediglich für die geringfügig entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten, die sich nach dem 30. 9. 2022 nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als geringfügig Beschäftigte haben befreien lassen (§ 276b SGB VI). Die bei gewerblichen oder freiberuflichen Arbeitgebern geringfügig entlohnt Beschäftigten werden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet (vgl. Abschnitt C.3 Geringfüg-RL vom 16. 8. 2022).
(4) Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht (z. B. aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht, vgl. Ziffer 3.2.1 und 3.2.2), sind die Übergangsregelungen nicht mehr anzuwenden.
(5) Bei Anwendung der Übergangsregelungen sind die Beiträge und die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für den jeweiligen Versicherungszweig unter Zugrundelegung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 134 SGB IV (vgl. Ziffer 4.3.2.4) gemäß den Ausführungen unter Ziffer 4.3.3.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV vom 21. 3. 2019 zu berechnen (vgl. Beispiel 10).
(6) In den Monaten, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 450,01 EUR gelegentlich unterschreitet, ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor FÜ zu multiplizieren (§ 2 Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 BVV):
BE = tatsächliches Arbeitsentgelt x FÜ
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