Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 356 RVO
§ 356 RVO, [Feststellung durch die Aufsichtsbehörde]
1 Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2 Das Gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner