Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A. IndPro-RL
Ziff. A. IndPro-RL, Allgemeines
1. Diese Richtlinien legen gemäß § 22 Absatz 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnärztlichen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (zahnmedizinische Individualprophylaxe) bei Versicherten fest, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die zahnmedizinische Individualprophylaxe soll der Vorbeugung gegen Karies und Parodontal-Erkrankungen dienen und die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe sinnvoll ergänzen und fortführen. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf. Neuerkrankungen oder ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern.
Mit dem Individualprophylaxe-Programm sollen insbesondere die Versicherten betreut werden, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden.
3. Der Erfolg der Individualprophylaxe ist in jeder Phase abhängig von der Mitarbeit des Patienten. Die Förderung dieser Mitarbeit steht daher im Vordergrund der Prophylaxemaßnahmen. Der dafür notwendigen Motivation kommt besondere Bedeutung zu. Ggf. kann sie mehrfach erforderlich sein.
4. Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, ist eine kontinuierliche Durchführung der Zahnprophylaxemaßnahmen erforderlich.
5. Die Individualprophylaxe beginnt mit der Erstellung des Mundhygienestatus, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vorangegangen sein soll. Erforderlichenfalls folgt die Motivationsphase. Eine ggf. notwendige Intensivmotivation mit der Aufklärung über Krankheitsursachen und ggf. Remotivationen sollen zeitnah möglichst innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen sein.
6. Die Prophylaxemaßnahmen sollen insbesondere den Versicherten mit hohem Kariesrisiko helfen, die Mundgesundheit zu verbessern. Ein hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte des Karies-Indexes DMF-T/DMF-S angezeigt:
Alter bis | |
7 Jahre | dmf/DMF (t/T) > 5 oder D(T) > 0 |
8 bis 9 Jahre | dmf/DMF (t/T) > 7 oder D(T) > 2 |
10 bis 12 Jahre | DMF (S) an Approximal/Glattflächen > 0 |
13 bis 15 Jahre | D (S) an Approximal/Glattflächen > 0 und/oder mehr als 2 kariöse Läsionen |
Bleibende Zähne | Milchzähne | ||
D | d (decayed) | = | kariös |
M | m (missing) | = | fehlend wegen Karies |
F | f (filled) | = | gefüllt wegen Karies |
T | t (teeths) | = | Zähne |
S | s (surfaces) | = | Zahnflächen |
7. Die Individualprophylaxemaßnahmen werden nach Maßgabe des ZHKG und der geltenden Ausbildungs- und Fortbildungsbestimmungen durchgeführt.
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