Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7. BnwGs
Ziff. 7. BnwGs, Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung
(1) 1 Seit dem 1. 1. 2015 betragen die Beitragssätze in der Krankenversicherung 14,6 v. H. (allgemein) bzw. 14 v. H. (ermäßigt); die Beiträge werden insoweit paritätisch finanziert. 2 Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (vgl. § 242 Absatz 1 SGB V). 3 Für bestimmte Personenkreise ist anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragsatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zu berücksichtigen.
(2) 1 Den aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt — unter Ansatz des kassenindividuellen oder des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes — erhobenen Zusatzbeitrag führt der Arbeitgeber zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab. 2 Der Zusatzbeitrag ist wegen der gegenüber dem Gesundheitsfonds bestehenden Nachweispflichten (vgl. § 271 Absatz 1a SGB V) im Beitragsnachweis-Datensatz gesondert aufzuführen (siehe Ziffer 8).
(3) 1 Aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird kein Zusatzbeitrag erhoben. 2 Somit entfällt gegenüber der Minijob-Zentrale der Nachweis eines Zusatzbeitrags.
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