Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 10. BnwGs
Ziff. 10. BnwGs, Leistungsbescheid
Der Beitragsnachweis-Datensatz gilt gemäß § 28f Absatz 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und somit auch als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugsstelle in Insolvenzverfahren.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner