Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. PflPErstGs
Ziff. 3. PflPErstGs, Erstattungsverfahren für Rentenversicherungsbeiträge
(1) Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung erfolgt generell durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit den an die Rentenversicherung (laufend) zu zahlenden Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Pflegekassen. Sofern die Beiträge bereits gemeldet wurden, prüft der Rentenversicherungsträger nach erfolgter Aufrechnung durch die Pflegekasse deren Rechtmäßigkeit (vgl. Abschnitt 3.1). In bestimmten Fällen hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge jedoch vor der Aufrechnung zunächst zu beanstanden (vgl. Abschnitt 3.2).
(2) Dieses Verfahren gilt auch, wenn im Rahmen einer Prüfung nach § 212a SGB VI festgestellt wird, dass Beiträge für eine Pflegeperson zu Unrecht gezahlt worden sind.
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