Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. PflPErstGs
Ziff. 3.1. PflPErstGs, Aufrechnung ohne vorherige Einbindung des Rentenversicherungsträgers
(1) Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers ist ohne weiteres zulässig, wenn die Beitragszeiten noch nicht gemeldet wurden. Wurden die Beitragszeiten bereits gemeldet, ist die Aufrechnung ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers nur zulässig, wenn kein Fall im Sinne des Abschnitts 3.2 vorliegt.
(2) Die Aufrechnung ist von der Pflegekasse generell mit den Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Es sind die für den Aufrechnungszeitraum jeweils maßgebenden Beitragsfaktoren (Beitragssatz, Bezugsgröße) zugrunde zu legen. Sind weitere zahlungspflichtige Stellen an der Beitragstragung beteiligt (z. B. eine Beihilfestelle oder bei Additionspflege eine weitere Pflegekasse), informiert die Pflegekasse diese Stelle von der Aufrechnung der Beitragsanteile.
(3) Sofern die Beitragszeiten bereits gemeldet wurden, ist die Meldung zu stornieren. Dies gilt auch dann, wenn Beiträge lediglich in unzutreffender Höhe gezahlt worden sind.
(4) Der Rentenversicherungsträger schließt aus der Stornierung einer Meldung, dass die der Meldung zugrunde liegenden Beiträge, bei einer Beitragszahlung in unzutreffender Höhe auch nur teilweise, gegen zu zahlende Beiträge zur Rentenversicherung für andere Pflegepersonen aufgerechnet wurden. Soweit der Rentenversicherungsträger bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung im Nachhinein feststellt, dass die Aufrechnung aufgrund eines Erstattungsausschlusses nach § 26 Absatz 2 SGB IV unzulässig war, informiert er die Pflegekasse über die zu Unrecht vorgenommene Aufrechnung mit der Mitteilung nach dem Muster der Anlage 1. Dies gilt nicht für im Rahmen der Prüfung nach § 212a SGB VI festgestellte unzulässige Aufrechnungen.
(5) Sofern § 26 Absatz 2 SGB IV der Aufrechnung der Beiträge nur für einen Teilzeitraum entgegensteht, ist die Aufrechnung auch nur für diesen Teilzeitraum ausgeschlossen.
(6) Von der Pflegekasse sind innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Mitteilung
- - die entsprechenden Meldungen nach § 38 Absatz 1 DEÜV für die Pflegeperson erneut abzugeben und gleichzeitig
- - die Zahlung des zu Unrecht aufgerechneten Beitrages an den Rentenversicherungsträger zu veranlassen sowie ggf.
- - weitere an der Beitragstragung beteiligte zahlungspflichtige Stellen (z. B. eine Beihilfestelle oder bei Additionspflege eine weitere Pflegekasse) von der erfolgten Wiedereinzahlung der erstatteten Beitragsanteile zu informieren.
(7) Für die Beitragszahlung hat die Pflegekasse die nächste Monatsabrechnung entsprechend zu erhöhen. Bei einer erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Eingang der Mitteilung veranlassten Beitragszahlung findet § 24 SGB IV Anwendung.
(8) Die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Aufrechnung, der Erhöhung der nächsten Monatsabrechnung, der erneuten Meldung und den mit diesen Sachverhalten ggf. in Zusammenhang stehenden Mitteilungen an andere beteiligte Stellen sind in den Unterlagen der Pflegekasse revisionssicher und prüffähig darzustellen sowie für die Prüfung nach § 212a SGB VI vorzuhalten.
(9) Steht § 26 Absatz 2 SGB IV der Aufrechnung der Beiträge entgegen, erteilt der Rentenversicherungsträger nach Eingang der Neumeldung gegenüber der Pflegeperson einen Beanstandungsbescheid über die zu Unrecht gezahlten Beiträge.
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