Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 ST-RL
§ 4 ST-RL, Verordnung
(1) 1 Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. 2 Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. 3 Die Verordnerin oder der Verordner muss in der Lage sein, die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf. Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer ggf. notwendige fachliche Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungsplan vorzunehmen.
(2) 1 Folgende Berufsgruppen dürfen Soziotherapie verordnen:
- a) Fachärztin oder Facharzt für Neurologie,
- b) Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde,
- c) Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- d) Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
- e) Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs),
- f) Fachärztinnen oder Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie,
- g) Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
- h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs).
(3) 1 Eine Verordnung zur Soziotherapie kann ferner erfolgen durch:
- a) psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V oder
- b) Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (nach Absatz 2) der psychiatrischen Institutsambulanzen.
(4) Andere Vertragsärztinnen und -ärzte können Patientinnen oder Patienten zu einer der nach den Absätzen 1 bis 3 qualifizierten Berufsgruppen oder Einrichtungen zum Zwecke der Soziotherapieverordnung überweisen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass bei dieser oder diesem Versicherten eine der in § 2 beschriebenen Indikationen vorliegt und sie oder er aufgrund dessen nicht in der Lage ist, ärztliche oder psychotherapeutische sowie ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn durch die Verordnung von Soziotherapie Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.
(5) 1 Kommt die überweisende Ärztin oder der überweisende Arzt aufgrund seiner Kenntnis des Einzelfalles zu der Auffassung, dass die oder der Versicherte nicht in der Lage ist, diese Überweisung selbständig in Anspruch zu nehmen, kann ein soziotherapeutischer Leistungserbringer per Verordnung hinzugezogen werden. 2 Diese Verordnung erfolgt auf dem hierfür vereinbarten Vordruck ("Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung bei Soziotherapie gemäß § 37a SGB V").
(6) 1 Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung der Patientin oder des Patienten, die Überweisung wahrzunehmen. 2 Zur Erreichung dieses Zieles stehen dem soziotherapeutischen Leistungserbringer maximal 5 Therapieeinheiten zur Verfügung. 3 Diese werden auf das Gesamtkontingent der Soziotherapie angerechnet, wenn es zur Verordnung von Soziotherapie gemäß Absatz 1 bis 3 kommt.
(7) 1 Lässt es sich nicht erreichen, dass die Patientin oder der Patient die Überweisung zu einer der nach den Absätzen 1 bis 3 qualifizierten Berufsgruppen wahrnimmt, oder kommt es nicht zur Verordnung von Soziotherapie, sind die maximal 5 vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Therapieeinheiten dennoch berechnungsfähig. 2 Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf dem o. g. Vordruck.
(8) 1 Für denselben Zeitraum ist die Verordnung von Maßnahmen der Soziotherapie neben inhaltlich gleichen Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ausgeschlossen. 2 Die Verordnung von Maßnahmen der Soziotherapie neben den Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ist für denselben Zeitraum möglich, wenn sich diese Leistungen aufgrund ihrer spezifischen Zielsetzung ergänzen (vgl. hierzu Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). 3 Sowohl im soziotherapeutischen Betreuungsplan als auch im Behandlungsplan der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind die Notwendigkeit, die Dauer sowie die Angrenzung der Leistungen zueinander darzulegen.
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