Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 2.2.2. MDK-RL
Ziff. 2.2.2. MDK-RL, Stationäre Versorgung
- - Verfahrensgrundsatze zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung
- o Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Zusammenhang mit den Rahmenempfehlungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung im Krankenhaus (§ 112 Absatz 5 SGB V).
- o Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in Vertragsfragen der Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung im Krankenhaus (§ 112 Absatz 2 Nummer 3 SGB V).
- o Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Vereinbarung von Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen der Qualitätssicherung in Versorgungsverträgen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Absatz 2 SGB V).
- - Vergleichende Qualitätsbeurteilung
- o Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei der vergleichenden Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 137 5GB V).
- - Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgischen Eingriffen
- o Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, in welchen Fällen Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgischen Eingriffen einzuholen sind (§ 137 Satz 5 SGB V).
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.