Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. MDK-RL
Ziff. 2.3. MDK-RL, Vertragsbeziehungen zu den Leistungserbringern
(1) Die Beratung kommt immer dann in Betracht, wenn sich bei Vertrags- und Preisverhandlungen mit sowie bei der Zulassung von Leistungserbringern in allen Bereichen des Aufgabenspektrums der Krankenkassen und auf allen Ebenen der Aufgabenwahrnehmung medizinische Fragestellungen ergeben. Ziel der Beratung muss es sein, dass in der Entscheidungsvorbereitung medizinische Aspekte in angemessener Weise berücksichtigt werden und dass damit der Anspruch der Krankenversicherung dokumentiert wird, die Ziele der Kostendämpfung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung mit den Zielen der Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Versorgung zu vereinbaren.
(2) Im Rahmen der Vertragsbeziehungen zu den Leistungserbringern besteht Beratungsbedarf in folgenden Bereichen:
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