Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.3. MDK-RL
Ziff. 3.1.1.3. MDK-RL, Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)
(1) Bei häuslicher Krankenpflege kann sich die Beratung oder Begutachtung durch den MDK erstrecken auf
- - die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die häusliche Krankenpflege
- o zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung,
- o zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung,
- - den Inhalt und Umfang der häuslichen Krankenpflegeleistungen,
- - die Notwendigkeit weiterer häuslicher Krankenpflege,
- - Fragen der Abgrenzung zu Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen bewilligen, wenn der MDK die Notwendigkeit festgestellt hat (vgl. Abschnitt 3.2.5).
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