Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. MDK-RL
Ziff. 3.2. MDK-RL, Beratung und Begutachtung in gesetzlich bestimmten Fällen
Die Krankenkassen haben nach § 275 Absatz 2 SGB V in den nachstehend genannten Fällen eine Prüfung durch den MDK zu veranlassen. Es handelt sich hierbei im Allgemeinen um solche Fälle, bei denen die Leistung unter Berücksichtigung sozialmedizinischer Gesichtspunkte gestaltet werden sollte. Der MDK hat bei seiner Stellungnahme ggf. die Indikation der Therapiekonzepte sowie Art und Ausstattung der vorgeschlagenen Einrichtungen zu berücksichtigen und die Krankenkasse entsprechend zu beraten.
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