Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 Ca-RL
§ 5 Ca-RL, Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) 1 Onkologische Nachsorgeleistungen können erhalten:
- 1. in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
- 2. innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
- 3. bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Als Rentenbezieher gelten alle Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Angehörige sind anspruchsberechtigt, wenn sie selbst noch keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben oder nicht ausreichend versichert sind.
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