Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.5. MDK-RL
Ziff. 3.2.5. MDK-RL, Häusliche Krankenpflege (§ 37 Absatz 1 SGB V)
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Die Krankenkasse kann diese häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der MDK feststellt, dass an sich gebotene Krankenhausbehandlung weiterhin vermieden werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.1.3).
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