Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. MDK-RL
Ziff. 5.1. MDK-RL, Gutachter des MDK
(1) Die Beratung oder Begutachtung der Versicherten wird von Ärzten im MDK oder von externen medizinischen Gutachtern durchgeführt. Neben Ärzten aller Gebietsbezeichnungen und Zahnärzten können auch Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe in Betracht kommen.
(2) Der MDK kann unter Berücksichtigung der sozialmedizinischen Relevanz des Gutachtenauftrags externe Gutachter beauftragen; der MDK bleibt dabei gegenüber dem Auftraggeber für die Ergebnisse und die Qualität des Gutachtens verantwortlich.
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