Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 QFD-RL
§ 1 QFD-RL, Rechtsgrundlage, Ziel, Zweck
(1) 1 Rechtsgrundlage der nachfolgenden Richtlinie ist § 137 Absatz 1 SGB V. 2 Sie ist Bestandteil der Richtlinien über die Qualitätssicherung gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V.
(2) Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Qualität und die Durchsetzung der in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136c SGB V vorgegebenen Qualitätsanforderungen.
(3) Zweck der Richtlinie ist die grundsätzliche Festlegung eines gestuften Systems von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen, die in den Richtlinien und Beschlüssen des G-BA nach den §§ 136 bis 136c SGB V bestimmt sind und der Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt.
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