Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 QFD-RL
§ 3 QFD-RL, Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen
(1) Hält die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen des G-BA nicht ein, sind die Maßnahmen anzuwenden, die in den für die Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen maßgeblichen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA themenspezifisch festgelegt sind.
(2) 1 In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA können neben den in § 4 bestimmten Maßnahmen der Beratung und Unterstützung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen auch angemessene Durchsetzungsmaßnahmen nach § 5 vorgesehen werden. 2 Die Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 sind je nach Art und Schwere von Verstößen gegen Qualitätsanforderungen verhältnismäßig auszuwählen, zu gestalten und anzuwenden. 3 Dabei sollen Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung vorbehaltlich des Absatzes 3 den Durchsetzungsmaßnahmen vorangehen.
(3) Der Vorrang von Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung gilt insbesondere dann nicht, wenn
- 1. gegen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder
- 2. gegen Dokumentationspflichten nach § 137 Absatz 2 SGB V verstoßen wurde oder
- 3. ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt.
(4) 1 Bei wiederholten Verstößen kann von Maßnahmen nach § 4 abgesehen werden und es können gleich Maßnahmen nach § 5 angewendet werden. 2 Wann eine Wiederholung zu einer Maßnahme nach § 5 führt, ist in den Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA, welche die jeweiligen Qualitätsanforderungen regeln, näher zu bestimmen.
(5) Soweit verhältnismäßig, können Maßnahmen der Beratung und Unterstützung sowie Durchsetzungsmaßnahmen sowohl miteinander als auch untereinander kombiniert festgesetzt werden.
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