Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.7.b. RS 1988/02
Ziff. A.I.7.b. RS 1988/02, Hauptberuflich Selbständige
(1) Nach § 5 Absatz 5 [Satz 1] SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 oder 5 bis 12 SGB V auch dann nicht erfasst, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt; in diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist miteinzubeziehen. [Bei Personen], die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig . . . beschäftigen, [wird nach § 5 Absatz 5 Satz 2 SGB V vermutet, dass sie] hauptberuflich selbständig tätig [sind]. . .
(2) Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit gilt nicht für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung. . .
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