Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1. RS 1988/02
Ziff. B.II.1. RS 1988/02, Allgemeines
Auch in Bezug auf das Ende der Mitgliedschaft bei Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen wird in § 190 SGB V an die bestehenden Regelungen angeknüpft.
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