Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.3.d. RS 1988/02
Ziff. D.I.3.d. RS 1988/02, Mehrfachbeschäftigte
Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV sind bei Mehrfachbeschäftigten, [bei denen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen, die die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze insgesamt] übersteigen, die [beitragspflichtigen Einnahmen] für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. [Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.] Diese Regelung . . . gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Rentenversicherung . . . sowie für die Arbeitslosenversicherung. Sie gilt jedoch nicht — wie sich aus § 22 Absatz 2 Satz [3] SGB IV ergibt — beim Zusammentreffen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer Beschäftigung in der [allgemeinen] Rentenversicherung . . . In Fällen dieser Art [sind die Berechnungen getrennt durchzuführen].
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