Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.II.1.c. RS 1988/02
Ziff. D.II.1.c. RS 1988/02, Ermäßigter Beitragssatz
(1) § 243 Absatz 1 SGB V sieht [einen ermäßigten Beitragssatz] für Mitglieder vor, [die keinen] Anspruch auf Krankengeld [haben]. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 Absatz [2 Satz 1 Nummer 1] SGB V [z. B.] die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V) sowie nach § 50 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 3 SGB V die Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 5 Absatz 3 SGB V), sodass für sie . . . der ermäßigte Beitragssatz in Betracht kommt. Das Gleiche gilt für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V krankenversicherungspflichtigen [behinderten Menschen], die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben.
(2) Außerdem schließt § 50 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1 SGB V . . . den Anspruch auf Krankengeld für Bezieher von [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] aus. Üben daher Bezieher von [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] noch eine Beschäftigung aus, dann ist auch für sie der ermäßigte Beitragssatz maßgebend, und zwar vom Beginn des Bezugs der [Rente] an. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber mit Beginn des Bezugs der [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] wegen des geänderten Beitragsgruppenschlüssels in der Krankenversicherung eine Änderungsmeldung — ggf. auch rückwirkend — zu erstatten hat.
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