Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 1990/01
Ziff. 4.1. RS 1990/01, Grundsatz
Leistungen, mit denen der unzuständige Leistungsträger belastet wurde, sind vom zuständigen Leistungsträger nach § 105 SGB X zu erstatten. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (insbesondere § 105 Absatz 2, § 110 und — soweit nicht Ziff. 2 und 3 der Protokollnotiz zur VV Generalauftrag Verletztengeld anzuwenden sind — § 111 SGB X) zu beachten.
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