Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 5.1. RS 2012/01
§ 19 SGB V Ziff. 5.1. RS 2012/01, Rücknahme von Verwaltungsakten
Die in § 19 Absatz 1a Satz 4 SGB V vorgesehene Regelung stellt klar, dass die Vorschriften des SGB X, insbesondere zur Rücknahme von Verwaltungsakten, anwendbar und nicht aufgrund der über § 19 Absatz 1a SGB V ausdrücklich geregelten Weitergeltung von Verwaltungsakten als abschließende Spezialregelung ausgeschlossen sind (§ 37 SGB I). Sowohl der bisherigen als auch der neuen Krankenkasse sind somit Rücknahme, Widerruf und Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte möglich.
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