Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24b SGB V Ziff. 1. RS 2012/01
§ 24b SGB V Ziff. 1. RS 2012/01, Allgemeines
(1) Die Länder erstatten den Krankenkassen auf der Grundlage des SchKG die Kosten, die nach § 24b Absatz 3 SGB V nicht von den Krankenkassen zu tragen sind.
(2) Mit der Umstellung der Krankenhausvergütung auf das DRG-Entgeltsystem nach § 17b KHG trat in der Regel an die Stelle des allgemeinen Pflegesatzes eine DRG-Fallpauschale. Nach dieser lässt sich keine Unterteilung der Kosten vornehmen, die nach § 24b Absatz 3 SGB V auf die Krankenkasse entfallen bzw. nach § 24b Absatz 4 SGB V von der Kostenübernahme ausgeschlossen sind. Der bisherige Verweis auf den allgemeinen Pflegesatz ist daher nicht mehr einschlägig. Mit der Ergänzung wird nunmehr klargestellt, wie sich der von den Ländern zu tragende Finanzierungsanteil ermittelt.
(3) Der Finanzierungsanteil beruht auf den mittleren Kosten eines typischen Behandlungsfalls eines stationären Schwangerschaftsabbruchs an einem Kalendertag. Er umfasst nicht die Kosten einer Übernachtung. Die Kostenkalkulation wird vom InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) vorgenommenen und erfolgt auf der Grundlage der für das Entgeltsystem nach § 17b KHG erhobenen Kalkulationsdaten. Der vom InEK für das Kalenderjahr 2012 ermittelte Wert beträgt 520,86 EUR.
(4) Das Gemeinsame Rundschreiben "Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)" [RS 2023/02] wurde entsprechend angepasst . . .
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