Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9.3. RS 2023/02
Ziff. 4.9.3. RS 2023/02, Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung
Nach dem SchKG in Verb. mit § 24b Absatz 4 SGB V übernehmen die Krankenkassen auftragsweise für das jeweilige Bundesland die mittleren Kosten der Leistungen nach § 24b Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V für den Tag, an dem der Abbruch bei einer nach dem SchKG anspruchsberechtigten Frau vorgenommen wird. Die Vorschrift des § 39 Absatz 4 SGB V über die Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung findet keine Anwendung.
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