Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.10.1. RS 2023/02
Ziff. 4.10.1. RS 2023/02, Abrechnung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)
(1) Ärztinnen bzw. Ärzte und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch zahlt (Vertragssätze nach dem EBM — nicht nach der GOÄ —). Demzufolge haben die Berechtigten auch nur die Wahl unter den Ärztinnen bzw. Ärzten und Einrichtungen, die sich bereit erklären, ihre Leistungen zu Vertragssätzen abzurechnen, wobei es sich nicht um eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt handeln muss.
(2) In den Richtlinien des G-BA zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sind unter Abschnitt D.3.3.b im Einzelnen die Leistungen aufgeführt, die bei einem tatbestandslosen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB (Beratungsregelung) nicht von der GKV übernommen werden.
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