Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4.2. RS 2023/05
Ziff. 2.4.2. RS 2023/05, Keine Berücksichtigung von Mindestbindungsfristen bei einer rechtzeitigen Austrittserklärung
Die Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen eine Absicherung außerhalb der GKV begründet wird. Typischerweise dürfte es sich bei solchen Fällen um eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen handeln, wobei auch andere Formen der Absicherung denkbar sind (z. B. Heilfürsorge). Im Falle einer rechtzeitigen Austrittserklärung im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB V endet daher die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Wegfall der vorangegangenen Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob die allgemeine Mindestbindung nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V oder die Mindestbindung nach § 53 Absatz 8 SGB V bei Teilnahme an einem Wahltarif erfüllt ist.
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