(1) Die ärztliche Behandlung umfasst ab 1. 1. 1999 ausdrücklich die Psychotherapie durch Ärzte und Psychotherapeuten.
(2) ln Abweichung zu dem bisher geltenden Recht, nach dem die psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) nur unter der Verantwortung des Arztes im sog. Delegationsverfahren an der Krankenbehandlung teilnehmen konnten, haben die Versicherten ab 1. 1. 1999 das Wahlrecht unter allen zugelassenen ärztlichen und nichtärztlichen psychotherapeutischen Leistungserbringern. Damit wird den Versicherten ein Erstzugangsrecht auch zum Psychotherapeuten eröffnet. Das Erstzugangsrecht ist allerdings verknüpft mit der Verpflichtung des behandelnden Psychotherapeuten, spätestens nach den probatarischen Sitzungen den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen, der in diesem das Ergebnis seiner Abklärung einer evtl. vorliegenden somatischen Erkrankung niederlegt. Sofern er es für erforderlich hält, veranlasst er auch die Abklärung durch einen psychiatrisch tätigen Vertragsarzt, der den Konsiliarbericht dann entsprechend ergänzt.
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