Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.1. RS 1998/02
Ziff. 12.1. RS 1998/02, Allgemeines
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung — neben der bereits bisher geregelten Zuzahlungsfreiheit für Arznei-, Verband- und Heilmittel — auch Zuzahlungsfreiheit bei der Versorgung mit Hilfsmitteln gegeben ist. "Bei Schwangerschaftsbeschwerden" bedeutet, dass entsprechende Leistungen wegen und während der Schwangerschaft erforderlich werden.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner