Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I. RS 1999/02
Ziff. B.I. RS 1999/02, Beiträge für Postulanten und Novizen
(nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 345 Nummer 4, § 347 Nummer 4 SGB III, § 251 Absatz 4b SGB V)
(1) Nach § 345 Nummer 4 SGB III werden die Beiträge der Postulanten und Novizen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.I.1) zur Arbeitslosenversicherung nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen. Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Da Postulanten und Novizen in der Kranken- und Pflegeversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 SGB V bzw. § 57 Absatz 1 SGB XI zu bestimmen. Im Ergebnis werden somit auch die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen.
(2) Maßgebend ist neben dem Wert für freie Verpflegung (§ 1 SachBezV) der Wert einer freien Unterkunft (§ 3 SachBezV) vermindert um 15 v. H. dieses Wertes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 SachBezV (Minderung bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder bei Gemeinschaftsunterkunft) sowie um weitere 15 v. H. des Unterkunftswertes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 SachBezV (Minderung bei Jugendlichen und Auszubildenden). In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V maßgebend.
(3) Die Beiträge für Postulanten und Novizen und ähnliche nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften sind nach § 347 Nummer 4 SGB III, § 251 Absatz 4b SGB V und § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft zu tragen und zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen an die jeweils zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
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