Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28f SGB IV Ziff. 1.3. RS 2001/01
§ 28f SGB IV Ziff. 1.3. RS 2001/01, Zentrale Einreichung des Beitragsnachweises bei Betriebskrankenkassen
Nach § 28f Absatz 4 Satz 2 SGB IV können Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, beim BKK-Bundesverband beantragen, dass der Beitragsnachweis ihm eingereicht wird. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass für den Arbeitgeber selbst eine Betriebskrankenkasse errichtet ist. Gibt der BKK-Bundesverband dem Antrag statt, hat er nach § 28f Absatz 4 Satz 3 SGB IV die betroffenen Einzugsstellen zu unterrichten. Die Beitragsnachweise sind dann nicht mehr bei den einzelnen Betriebskrankenkassen, sondern beim BKK-Bundesverband einzureichen, der die Beitragsnachweise anschließend an die betroffenen Betriebskrankenkassen weiterzuleiten hat. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge können hingegen nicht zentral an den BKK-Bundesverband abgeführt werden; sie müssen vielmehr an die jeweils zuständige Betriebskrankenkasse gezahlt werden.
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