Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 6 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. Teil 1 Kapitel 9 des SGB IX) sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (vgl. Teil 1 Kapitel 11 des SGB IX), soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuständigkeit richtet sich unter dem Vorbehalt des § 7 SGB IX nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz (SGB V).
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