Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 9 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Prüfung der Notwendigkeit und Erfolgsaussicht von Rehabilitationsleistungen durch die Kranken-/Pflegeversicherung
(1) Im Bereich der Krankenversicherung/Pflegeversicherung wurde bereits vor Inkrafttreten des SGB IX regelhaft die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht von Rehabilitationsleistungen geprüft, beispielsweise bei der Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsfällen oder im Rahmen der Pflegebegutachtung. Dieses Vorgehen hat sich grundsätzlich bewährt. Darüber hinaus sind die Rehabilitationsträger nunmehr verpflichtet, diese Prüfung bei allen Sozialleistungen, die wegen oder unter Berücksichtigung einer (drohenden) Behinderung beantragt werden, regelmäßig vorzunehmen.
(2) Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich durch die Krankenkasse/Pflegekasse. In Zweifelsfällen oder wenn wegen der beantragten Leistung (z. B. häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel) ohnehin der Medizinische Dienst eingeschaltet wird, sollten die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht von Leistungen zur Teilhabe geprüft und geklärt werden, ob diese Leistungen anstelle oder neben der ursprünglich beantragten Sozialleistung erforderlich sind. Mehrfachbegutachtungen durch den Medizinischen Dienst sollten vermieden werden. Daher sollte die Prüfung der Notwendigkeit und Erfolgsaussicht von Leistungen zur Teilhabe im Zusammenhang mit Anträgen auf Sozialleistungen nicht vor Ablauf von 6 Monaten wiederholt werden, wenn sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat.
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