Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 9 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Zuständigkeit für die Prüfung
(1) Sofern es sich bei der beantragten Sozialleistung um eine Leistung der Krankenversicherung handelt, wird die Krankenkasse die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht von Leistungen zur Teilhabe prüfen. Bei Sozialleistungen der Pflegeversicherung prüft die Pflegekasse. Die Verpflichtung der Pflegekasse, die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe zu prüfen, lässt die Aufgaben der Pflegekassen aus dem SGB XI zur Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege unberührt.
(2) Auch die Jobcenter werden verpflichtet, mögliche Rehabilitationsbedarfe zu erkennen und auf eine Antragstellung hinzuwirken.
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